Fundraising

Zwei blinde Frauen sind im Begriff, über das Ende eines Steges hinauszugehen.

Die Stiftung Mühlehalde füllt als private Stiftung im Altersbereich eine versicherungsrechtliche Lücke, die das neue Pflegekostengesetz offen gelassen hat. Dafür ist sie auf Unterstützung angewiesen. Sie kann ihre Leistungen für blinde und sehbehinderte Menschen nur dank dem hohen Mass an Gemeinsinn in der mehrheitlich sehenden Gesellschaft erbringen. Geldspenden und Zeitspenden nehmen wir darum dankbar an.

Unser Spendenkonto bei der Post:

80-21096-3

Stiftung Mühlehalde
8032 Zürich

Telefon 044 421 12 22

Logo der ZEWO mit Sloagan

 

 
Mit sichtlichem Vergnügen singt eine Gruppe im Tonstudio.

Die Mühlehalde weist jährlich ein Defizit von rund 1,3 Mio. Franken aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass wir die sehbehinderungsbedingten Mehrkosten (Bauliches und Teile der Betreuungskosten) nicht ganz unseren Bewohnerinnen und Bewohnern anlasten wollen. (Vgl. «apropos» 2/2011 zum Thema Pflegekostenfinanzierung)

Der Staat unterstützt die spezifischen Leistungen der Stiftung Mühlehalde in Zusammenhang mit der Behinderung für die Klientinnen und Klienten im Erwerbsalter (IV-Alter). Und die Gemeinde Zürich sowie einzelne weitere Gemeinden des Kantons übernehmen mit einer Leistungsvereinbarung die behinderungsbedingten Mehrkosten der Pflege für Personen im AHV-Alter. Dafür sind wir dankbar.

Aber: Die  Bewohnerinnen und Bewohner tragen die behinderungsbedingten Betreuungskosten für Personen im AHV-Alter teilweise selber. Darin liegt eine Verfassungswidrigkeit – niemand soll wegen einer Behinderung eine zusätzliche Benachteiligung erfahren! Um diesen Anteil möglichst tief zu halten, betreibt die Stiftung Mühlehalde auch nach Einführung des Pflegekostengesetzes Fundraising. Pro Platz und Tag beträgt die Reduktion der Taxe durch die Stiftung Fr. 57.– (Fr. 42.– ab 1. März 2012).

Unsere Verfassung kennt zwar den Grundsatz, dass die Gemeinschaft den Behinderten die Sonderlasten abnimmt. Das gilt – mit der IV – aber nur für Jugendliche und für Behinderte im Erwerbsalter. Jene Menschen, die erst im Rentenalter behindert werden – zu ihnen gehört die grosse Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Mühlehalde –, gelten vor dem Gesetz nicht als Behinderte. Die Mühlehalde will diese Gesetzeslücke füllen. Sie ist deshalb für die Aufrechterhaltung des Heimbetriebs auf private Spenden angewiesen.

Die Solidarität, die wir beim Spendensammeln Jahr für Jahr in der Bevölkerung erfahren, ist gross. Und sie hält an. Herzlichen Dank für Ihre Solidarität!